Die im Segment «Immobiliengesellschaften» der SIX Swiss Exchange AG kotierte Eastern Property Holdings Limited (Eastern Property) veröffentlichte den Halbjahresbericht 2008 und die dazugehörige Pressemitteilung während des laufenden Handels, ohne dass die Gesellschaft 90 Minuten zuvor die SIX Swiss Exchange AG (SIX Exchange Regulation) informiert hat. SIX Exchange Regulation benötigt diese Zeit, um gegebenenfalls eine vorübergehende Handelseinstellung anzuordnen. Erfolgt die Veröffentlichung ausserhalb der handelskritischen Zeit (d.h. zwischen 17.30 Uhr und 07.30 Uhr), so muss die Börse nicht vorinformiert werden.
Eastern Property verletzte zudem mehrfach Informationspflichten gegenüber SIX Exchange Regulation, indem sie ihr wichtige Angaben betreffend die Gesellschaft, wie die aktuellen Kontaktadressen der für die Erfüllung der Ad hoc-Publizitätspflichten und der sogenannten Meldepflichten zuständigen Personen, die Postadresse der Gesellschaft sowie den Weblink für die Ad hoc-Publizitätsmitteilungen nicht übermittelte. Der mit der Überwachung der Ad hoc-Publizitätsvorschriften betrauten SIX Exchange Regulation war es deshalb nicht möglich, direkt mit der zuständigen Mitarbeiterin in Kontakt zu treten.
Die Sanktionskommission hielt im Entscheid fest, dass auch wenn ein Emittent die Erfüllung seiner Pflichten an Dritte delegiert, er sich sowohl allfällige Mängel in dessen Organisation als auch das Fehlverhalten von dessen Mitarbeitern zurechnen lassen muss.
Die Gesellschaft hat somit gegen die Bestimmungen des Kotierungsreglements zur Ad hoc- Publizität und zu den Meldepflichten verstossen. Diese Vorschriften tragen dazu bei, den Anlegern Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten zukommen zu lassen. Weiter sollen sie einen funktionsfähigen Markt sowie einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel gewährleisten. Es gehört zu den Aufgaben von SIX Exchange Regulation, für die Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen, die das Regulatory Board den Emittenten auferlegt. Verletzt ein Emittent diese Pflichten, so kann eine Sanktion ausgesprochen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte sowie aufgrund der Tatsache, dass der Gesellschaft bereits 2006 eine Busse wegen der Verletzung von Bestimmungen betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen auferlegt worden war, verhängte die Sanktionskommission gegenüber Eastern Property eine Busse von CHF 30'000, die Kosten des Verfahrens wurden der Gesellschaft auferlegt.
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SIX Swiss Exchange AG (Firmenporträt) | |
Artikel 'Six Swiss Exchange AG: Die Sanktionskommission der SIX Swiss Exchange AG büsst E...' auf Swiss-Press.com |
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