05.04.2013, Am 3. April 2013 hat die SIX Swiss Exchange (SIX) eine Verlängerung vom 7. April 2013 bis
und mit zum 31. Mai 2013 der Befreiung von gewissen Publizitätspflichten der Bank Sarasin
& Cie AG im Zusammenhang mit der Kotierung ihrer Aktien genehmigt. Gemäss der
Entscheidung der SIX ist die Bank Sarasin von gewissen im Kotierungsreglement der SIX
vorgesehenen Publizitätspflichten gegenüber der SIX, namentlich von der Pflicht zur
Offenlegung von Management Transaktionen, von der Pflicht zur Führung eines
Unternehmenskalenders und von der Pflicht zur Meldung von gewissen
Unternehmensereignissen befreit.
Des Weiteren hat die SIX die Frist der Bank Sarasin für die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2012, gemäss dem auf ihre kotierten Aktien, Bonds und Derivate anwerndbaren Kotierungsreglement, vom 30. April 2013 bis zum 1. Juli 2013 verlängert. Die Verpflichtungen, die Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht einzuhalten, wurden entsprechend sistiert, namentlich die Pflicht zur Führung eines Unternehmenskalenders einschliesslich des Datums der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie die Pflicht zur Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts an die SIX.
Die Bank Sarasin hat das Gesuch um Befreiung bei der SIX eingereicht, nachdem Safra am 23. Oktober 2012 bekannt gegeben hatte, dass sie bei einem Gericht in Basel Klage auf Kraftloserklärung aller restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin eingereicht hat. Die Klage ist zur Zeit noch hängig und die von der SIX genehmigte Dekotierung der Namenaktien B der Bank Sarasin wird, sobald der Entscheid des Gerichts in Basel bezüglich Kraftloserklärung aller restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin in Rechtskraft erwachsen ist, vollzogen.
Die Bank Sarasin ist von der Pflicht befreit, der SIX folgende Unternehmensereignisse zu melden: Änderung des statutarischen Revisionsorgans; Änderung des Abschlusses des Geschäftsjahrs; Änderung der Ansprechpersonen innerhalb der Gesellschaft (ausser der Kontaktperson für die ordentliche Berichterstattung); Änderung des Weblinks (URL) zum Unternehmenskalender; Änderung der Geschäftstätigkeit; Publikation von Jahres- und Zwischenabschlüssen; Generalversammlungsbeschlüsse bezüglich Einführung einer Opting Out oder Opting Up Bestimmung in den Statuten; Generalversammlungsbeschlüsse bezüglich Einführung oder Aufhebung von Übertragungsbeschränkungen in den Statuten. Die Bank Sarasin ist ebenfalls von der Pflicht befreit, der SIX monatlich die Anzahl der aus bedingtem Kapital ausgegebenen Aktien mitzuteilen.
Medienkontakt:
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Corp. Marketing & Corp. Communications
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Artikel 'SIX Swiss Exchange verlängert Bank Sarasin & Cie AG’s Befreiung von gewissen Pub...' auf Swiss-Press.com |
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