Die im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotierte Adval Tech Holding AG hat in ihrem Halbjahresabschluss 2008 im Geldfluss aus Investitionstätigkeit für das erste Halbjahr 2008 die Position «Sonstige nicht liquiditätswirksame Vorgänge» ausgewiesen. Die entsprechenden Bestimmungen von IAS 7 «Statement of Cash Flows» verlangen aber, dass lediglich die tatsächlich stattgefundenen Geldzuflüsse und -abflüsse ausgewiesen werden dürfen.
Im Zusammenhang mit den von der SIX Swiss Exchange durchgeführten Abklärungen wurde festgestellt, dass im Wesentlichen eine erst im Jahre 2010 zur Zahlung fällige Kaufpreisrate von der Adval Tech Holding AG fälschlicherweise in der Geldflussrechnung berücksichtigt wurde. Dadurch wurden für das erste Halbjahr 2008 der Geldzufluss aus Geschäftstätigkeit um rund CHF 2 Mio. (52%), der Geldabfluss aus Investitionstätigkeit um rund CHF 18,5 Mio. (22%) und der Geldzufluss aus Finanzierungstätigkeit um rund CHF 16,5 Mio. (17%) zu hoch ausgewiesen.
Die Adval Tech Holding AG hat nach Kenntnisnahme des Fehlers umgehend reagiert und am 23. September 2008 eine berichtigte Version ihres Halbjahresabschlusses 2008 zusammen mit einer erläuternden Medienmitteilung veröffentlicht. Zudem wird die Gesellschaft den Fehler im Rahmen des Halbjahresabschlusses 2009 korrigieren und offenlegen.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte hat die SIX Swiss Exchange im Rahmen eines Sanktionsbescheids gegenüber der Adval Tech Holding AG im vorliegenden Fall einen Verweis ausgesprochen.
Die periodische Finanzberichterstattung unter Einhaltung der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften bildet einen Bestandteil der Informationen, die zu einem funktionsfähigen Markt nach den Anforderungen des Börsengesetzes und des Kotierungsreglements beitragen. Es gehört zu den Aufgaben der SIX Swiss Exchange, für die Durchsetzung der auferlegten Transparenzvorschriften zu sorgen.




