Gemäss den Bedingungen der Vermögensübertragungsvereinbarung übernimmt UBS Switzerland AG die solidarische Haftung für die am Datum der Vermögensübertragung bestehenden vertraglichen Verbindlichkeiten von UBS AG. Gemäss dem Schweizer Fusionsgesetz wird UBS AG im Rahmen der Übertragung die solidarische Haftung für Verpflichtungen beibehalten, die am Datum der Vermögensübertragung auf UBS Switzerland AG übergehen. Weder UBS AG noch UBS Switzerland AG haften in irgendeiner Weise für neue Verpflichtungen, welche die jeweils andere Partei nach dem Datum der Vermögensüber- tragung eingeht. Infolgedessen sind von UBS AG eingegangene neue vertragliche Verpflichtungen, etwa im Zusammenhang mit Schuldinstrumenten jedwelcher Art, deren Abwicklungsdatum später als das Datum der Vermögensübertragung ist, von der vertraglichen solidarischen Haftung von UBS Switzerland AG ausgenommen.
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