Die neue Vereinbarung regelt die Gewinnausschüttung der Nationalbank bis zum Geschäftsjahr 2030. Sie gilt ab dem Geschäftsjahr 2026 und ersetzt damit die Vereinbarung aus dem Jahr 2021, die für die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 gültig war.
Die Gewinnausschüttung von maximal 6 Mrd. Franken pro Jahr besteht aus einem Grundbetrag von 2 Mrd. Franken, der ausgeschüttet wird, sofern ein Bilanzgewinn von mindestens 2 Mrd. Franken vorhanden ist. Hinzu kommen vier mögliche Zusatzausschüttungen von je 1 Mrd. Franken. Diese werden vorgenommen, wenn der Bilanzgewinn 10, 20, 30 respektive 40 Mrd. Franken erreicht.
Gemäss Nationalbankgesetz ist die SNB verpflichtet, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Angesichts ihrer in den letzten Jahren verbesserten Eigenkapitalsituation wird die SNB ab dem Geschäftsjahr 2026 die Mindestzuweisung an die Rückstellungen von 10% auf 8% senken, vorbehaltlich der jährlichen Genehmigung durch den Bankrat. Der nach Dotation der Rückstellungen verbleibende Gewinn steht grundsätzlich für die Ausschüttung an Bund und Kantone zur Verfügung. Zur mittelfristigen Verstetigung regeln EFD und SNB die Eckwerte für die Ausschüttung jeweils in einer Vereinbarung über mehrere Jahre.
Über die neue Vereinbarung wurden die Kantone vorgängig informiert.
Die Gewinnausschüttungsvereinbarung sowie die Erläuterungen dazu finden Sie auf der Website der SNB (www.snb.ch).






