Ungedeckt sind die Abschlüsse, wenn die entsprechenden Effekten nicht rechtzeitig geliefert werden können. Die Nichtlieferbarkeit der Effekten stellt sodann ein Indiz dar, dass die geltenden Marktverhaltensregeln nicht eingehalten wurden. Die SWX wird in solchen Fällen eine Untersuchung einleiten und die notwendigen Massnahmen bis hin zur sofortigen Suspendierung oder Beendigung der Teilnehmerschaft einleiten. Gedeckte Leerverkäufe bleiben grundsätzlich erlaubt.
Die SWX Europe wird heute in vorliegender Angelegenheit eine Market Notice (Nr. 31) publizieren. Die Bestimmungen der Market Notice gelten mutatis mutandis ebenfalls für Teilnehmer der SWX Swiss Exchange. Die Teilnehmer müssen sicherstellen, dass ihre Kunden diese Verbote ebenfalls einhalten.
Im Übrigen wurde daran erinnert, dass die Vorbereitung und Weiterleitung von Gerüchten, die geeignet sind, gegen die geltenden Marktverhaltensregeln zu verstossen, ebenfalls verboten sind.
Zudem verwies die SWX auf eine Kommunikation der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) in dieser Angelegenheit.




