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EFD: Die Schweiz und Kasachstan paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

03 Dezember 2009 | von Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Uhr Lesedauer: 2 Minuten


Pressetitel

EFD: Die Schweiz und Kasachstan paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

Verfasser / Quelle

EFD

Publikation

03.12.2009 | 14:53 Uhr


03.12.2009, Bern - Die Schweiz und Kasachstan haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen. Ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde heute in Bern paraphiert. Es entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten.


Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die neue Amtshilfepolitik hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten ein DBA mit einer erweiterten Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ausgehandelt. In einer ersten Tranche hat der Bundesrat Ende November 2009 die Botschaften zu den revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet.

Die Neuverhandlung der DBA geht zum Teil thematisch weit über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hinaus. Die Schweiz hat nicht nur über die Anpassung der Amtshilfe verhandelt, sondern auch zahlreiche Vorteile für die Wirtschaft erreicht. Dazu gehören Quellensteuerreduktionen und Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sowie jeweils eine Schiedsgerichtsklausel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Weiter wurde erreicht, dass Diskriminierungen aufgrund der bisherigen Amtshilfepolitik gestoppt wurden. Diese Politik wird fortgesetzt. Verhandlungen mit weiteren Ländern sind bereits vereinbart.

Paraphierung und weitere Etappen bis zum Inkrafttreten

Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellungnahme nehmen können.

Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend ist das DBA durch den National- und den Ständerat zu genehmigen. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden. Dies ist die Voraussetzung des Inkrafttretens, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens von der getroffenen Vereinbarung abhängt.



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Quelle: EFD | Publiziert am 03.12.09 | Aktualisiert um 14:53 Uhr


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